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Zum
Thema Erben
Selten überlegen
wir, was nach dem Tod mit unserem Eigentum und Vermögen geschehen
soll. Ist jedem bewusst, was passiert, wenn keine Regelungen getroffen
sind? Natürlich gehen die meisten Menschen davon aus, dass ihre
Kinder und Enkel erbberechtigt sein werden. Was aber geschieht
mit dem Nachlass derer, die keine Kinder hinterlassen haben und
alleinstehend waren?
Wurden
in solchen Fällen keine testamentarischen Verfügungen hinterlassen,
muss in der Regel mit hohem Aufwand recherchiert werden, um gesetzliche
Erben nachweisen zu können. Es liegt oft nicht im Interesse des
Erblassers, dass sein Erspartes dem Fiskus zufällt oder auf Verwahrkonten
hinterlegt werden muss und ihm nahestehenden Angehörigen oder Freunden
nicht zur Verfügung steht.
Die Durchführung
komplizierter Recherchen in Archiven rückwirkend über 100 Jahre
und mehr sind oft die einzige Möglichkeit des lückenlosen Nachweises
verwandtschaftlicher Beziehungen. Die Beteiligten haben meist keine
vollständige Kenntnis über Ihre Urgroßeltern und deren Nachkommen. So
mussten in zahlreichen Erbfällen Verwandte der II. - III. Ordnung nachgewiesen
werden, weil es der Erblasser versäumt hatte, seinen letzten Willen
schriftlich zu formulieren und nur mündlich bekundet hatte, dass
z.B. die ihn versorgende Nichte seiner vorverstorbenen Ehefrau “einmal
alles erben werde". Entgegen diesem Wunsch kann eine Erbberechtigung
hier ohne Testament nicht begründet werden.
Überlassen
Sie es also nicht dem Zufall, weder als beteiligter Erbe noch als
künftiger Erblasser. |
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